Geschäftsordnung
Die Vollversion der Geschäftsordnung kannst du dir hier herunterladen: Download Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Fürther Jugendrates
Vom 26. Februar 2026
Das Plenum des Fürther Jugendrates hat aufgrund von § 6 Absatz 5, § 8 Satz 3, und § 11 Absatz 6 der Satzung des Beteiligungsgremiums
Fürther Jugendrat vom 12.12.2023 den folgenden Beschluss gefasst:
Abschnitt 1 – Aufbau des Jugendrates
§ 1 Mitglieder
(1) 1Von der Mitgliedschaft in einem Organ des Jugendrates ist ausgeschlossen (Amtshindernis), wer
1. den Zweck des Jugendrates bekämpft, oder wer einer Gruppe angehört oder eine Gruppe unterstützt, die den Zweck
des Jugendrates bekämpft,
2. durch Beschluss des Plenums des Fürther Jugendrates mit einer unbeschränkten Amtssperre belegt ist,
3. infolge rechtskräftigen Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, oder2
4. Mitglied einer Volksvertretung ist.
2Das Plenum hat von Amts wegen festzustellen, ob ein Mitglied des Fürther Jugendrates einem Amtshindernis unterliegt.
(2) 1Ein Mitglied des Fürther Jugendrates, das gegen seine Amtspflichten verstoßen hat, kann durch den Vorstand mit
Ordnungsmaßnahmen belegt werden; die beratenden Mitglieder des Plenums, die Geschäftsstelle und das betroffene Mitglied
sind vorher zu hören. Ordnungsmaßnahmen sind
1. die Rüge,
2. die verschärfte Rüge, mit der dem betroffenen Mitglied für die Dauer von bis zu neun Monaten die Fähigkeit aberkannt
wird, bestimmte Ämter innerhalb des Fürther Jugendrates auszuüben oder zu erlangen (beschränkte Amtssperre),
3. der anteilige oder vollständige Entzug des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung.
3Erhebt ein Mitglied, das mit einer Ordnungsmaßnahme belegt wurde, zulässigen Einspruch gegen die Ordnungsmaßnahme,
so wird die Ordnungsmaßnahme unwirksam, wenn das Plenum die Ordnungsmaßnahme nicht durch Beschluss
aufrechterhält; der Einspruch ist nur zulässig, wenn
1. der Einspruch dem Vorstand oder der Geschäftsstelle in Textform bis zum Ablauf des 14. Tages zugeht, der auf den Tag
folgt, an dem die Ordnungsmaßnahme dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wurde (Einspruchsfrist), oder
2. der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt wurde.
§ 2 Organe des Jugendrates
1Das Plenum des Fürther Jugendrates (Plenum), der Vorstand des Fürther Jugendrates (Vorstand), und die Arbeitsgruppen
des Fürther Jugendrates (Ausschüsse) sind Teile des Jugendrates, die für ihn handeln (Organe). 2Die Leitung und
Geschäftsführung des Vorstandes obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Fürther Jugendrates; die Leitung und Geschäftsführung
der übrigen Organe obliegen dem Vorstand.
Abschnitt 2 – Das Plenum des Fürther Jugendrates
§ 3 Zuständigkeit
Das Plenum nimmt für den Fürther Jugendrat jede seiner Befugnisse wahr, die es keinem anderen Organ übertragen hat.
§ 4 Leitung der Sitzung
1Ist der Vorstand daran gehindert, die Leitung der Sitzung wahrzunehmen, so obliegt die Leitung der Sitzung demjenigen
anwesenden Mitglied, das bei der letzten Jugendratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte und sich bereit
erklärt, die Leitung der Sitzung wahrzunehmen (vorsitzendes Mitglied auf Zeit). 2Dem vorsitzenden Mitglied auf Zeit stehen
in der Sitzung die Leitungsbefugnisse des Vorstandes zu.
§ 5 Sitzungen
(1) Zu den ordentlichen Sitzungen des Plenums lädt der Vorstand oder in seinem Auftrag die Geschäftsstelle spätestens
bis zum Ablauf des siebenten Kalendertages vor Beginn des Tages ein, an dem die Sitzung stattfinden soll.
(2) 1Der Vorstand oder in seinem Auftrag die Geschäftsstelle kann in Dringlichkeitsfällen eine außerordentliche Sitzung
des Plenums berufen. 2Stellt das Plenum nicht unmittelbar nach Eröffnung der außerordentlichen Sitzung fest, dass ein
Dringlichkeitsfall vorliegt, so muss der Vorstand die außerordentliche Sitzung aufheben.
§ 6 Niederschrift
1Über jede Sitzung des Plenums fertigt der Vorstand oder eine durch ihn bestellte Schriftführung eine Niederschrift an.
2Artikel 93 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung; die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen
des Plenums sind in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 7 Antragsrecht
(1) 1Jede Person hat das Recht, Anträge und andere Eingaben an den Jugendrat zu richten; sie müssen dem Vorstand oder
der Geschäftsstelle des Fürther Jugendrates (Geschäftsstelle) in Textform zugehen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
erklärt werden. 2Eingaben an den Jugendrat behandelt das Plenum auf seiner nächsten Sitzung. 2Geht eine
Eingabe dem Vorstand oder der Geschäftsstelle nach Ablauf des 14. Tages vor Beginn des Tages zu, an dem die nächste
Sitzung des Plenums stattfinden wird (Antragsfrist), oder wird die Eingabe nach Ablauf der Antragsfrist zur Niederschrift
der Geschäftsstelle erklärt, so wird die Eingabe auf der übernächsten Sitzung des Plenums behandelt; das gilt nicht,
soweit das Plenum mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, den Antrag ungeachtet der Antragsfrist zu behandeln
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen einen Antrag als unzulässig verwerfen,
wenn derselbe Antrag
1. dem Zweck des Jugendrates widerspricht, oder
2. sich im Wesentlichen auf eine Angelegenheit bezieht, die keine Sache der örtlichen Gemeinschaft ist.
2Auch, wenn der Vorstand einen Antrag nach Satz 1 als unzulässig verworfen hat, muss der Antrag trotzdem nach Absatz
1 Satz 2 und 3 behandelt werden, wenn es wenigstens fünf Mitglieder des Jugendrates durch Erklärung in Schriftform
verlangen.
§ 8 Rederecht
1Jede Person kann sich schriftlich oder mündlich in den Sitzungen des Plenums zu Wort melden; schriftliche Redebeiträge
sind in das Protokoll aufzunehmen, soweit der Vorstand nicht mit Zustimmung des Plenums feststellt, dass der Aufnahme
in das Protokoll berechtigte Interessen entgegenstehen. 2Der Vorstand kann den Umfang der Wortbeiträge angemessen
begrenzen; der Vorstand muss bei der Begrenzung auf Behinderungen Rücksicht nehmen. 3Der Vorstand weist darüber
hinaus nur solche Wortbeiträge zurück, die nach Schluss der Redeliste angemeldet werden.
§ 9 Abstimmungen
(1) 1Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen. 2Siehen die Geschäftsordnung
oder anwendbare Rechtsvorschriften besondere Mehrheitserfordernisse vor, so bleiben diese von Satz 1 unberührt.
(2) 1Wahlen finden durch Stimmabgabe mittels verdeckter Stimmzettel statt. 2Die übrigen Abstimmungen sind offen; das
Plenum kann Ausnahmen beschließen.
(3) 1Vor der Abstimmung verliest der Vorstand die Frage, die entschieden werden soll; die Frage ist im Vorfeld so zu
formulieren, dass mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann. 2Der Vorstand zählt die Jastimmen, die Neinstimmen,
und die Enthaltungen; der Vorsitz stellt sofort nach der Zählung fest, wie die Frage entschieden wurde.
Abschnitt 3 – Der Vorstand des Fürther Jugendrates
§ 10 Zuständigkeit
1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fürther Jugendrates und vertritt ihn politisch. 2Der Vorstand vollzieht
die rechtmäßigen und vollziehbaren Beschlüsse des Plenums und veranlasst, dass diese Beschlüsse der Stadtgemeinschaft
bekannt gemacht werden. 3Der Vorstand wirkt auf die tatsächliche Umsetzung der Beschlüsse des Plenums hin.
§ 11 Wahl
1Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Abstimmung gewählt. 2Die Wahlen zu den verschiedenen Vorstandsämtern
(Amt) finden in voneinander getrennten Wahlgängen statt. 3Wahlen, in denen keine Person eine absolute Mehrheit
erhält, werden wiederholt.
§ 12 Misstrauensvotum
Das Plenum kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes dadurch das Misstrauen aussprechen, dass es mit absoluter
Mehrheit
1. feststellt, dass der weiteren Amtsführung des betroffenen Vorstandsmitgliedes ein triftiger Grund entgegensteht, und
2. ein anderes Mitglied des Jugendrates in das Amt des Mitgliedes wählt, dem das Misstrauen ausgesprochen werden soll;
das andere Mitglied kann bereits ein Amt bekleiden.
§ 13 Amtsbeginn und Amtsende
1Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes beginnt in dem Moment, in dem es seine Wahl in ein Vorstandsamt annimmt.
2Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet, wenn die Amtsperiode des Jugendrates abläuft; es endet auch in dem
Moment, in dem ihm das Misstrauen ausgesprochen wird. 3Von Satz 2 abgesehen endet das Amt eines Mitgliedes nur dann,
wenn und sobald es
1. seine Mitgliedschaft im Jugendrat verliert,
2. durch eine*n Nachrücker*in vertreten wird (§ 6 Absatz 2 der Satzung), oder
3. seinen Rücktritt von seinem Amt erklärt.
§ 14 Amtsführung
1In seiner Amtsführung ist der Vorstand an die Beschlüsse des Plenums gebunden. 2Im Rahmen dieser Beschlüsse kann
der Vorstand seine Arbeitsweise und Verfassung frei bestimmen.
Abschnitt 4 – Die Arbeitsgruppen des Fürther Jugendrates
§ 15 Einsetzungsbeschluss
(1) 1Das Plenum bestimmt durch den Beschluss, durch den es einen Ausschuss einsetzt (Einsetzungsbeschluss), welche
Befugnisse es dem Ausschuss überträgt und welchen Umfang die thematische Zuständigkeit des Ausschusses hat. 2Das
Plenum kann im Einsetzungsbeschluss die Arbeitsweise und Verfassung (innere Ordnung) des Ausschusses regeln.
(2) Hat das Plenum nichts anderes im Einrichtungsbeschluss bestimmt, so regelt die Arbeitsgruppe ihre innere Ordnung
selbst; von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung darf die Arbeitsgruppe nicht abweichen.
§ 16 Leitung und Geschäftsführung
1Ein Ausschuss kann eine*n Ausschuss-Vorsitzende*n bestellen. 2Die bzw. der Vorsitzende des Ausschusses leitet den
Ausschuss und führt seine Geschäfte im Auftrag und unter Aufsicht des Vorstandes; der Vorstand kann der bzw. dem
Vorsitzenden Weisungen erteilen.
§ 17 Vorberatende Tätigkeit
1Die Arbeitsgruppen bereiten die inhaltliche Arbeit des Jugendrates vor. 2Darüber hinaus beraten die Arbeitsgruppen das
Plenum und bearbeiten diejenigen Angelegenheiten, die ihnen vom Plenum zur Beratung überwiesen werden.
Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsbestimmungen
Der Ausschuss für Ausschlussverfahren und Disziplinarangelegenheiten wird aufgelöst; Verfahren, die bei ihm anhängig
sind, werden dem Vorstand überwiesen.
§ 19 In-Kraft-Treten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Ablauf des Tages, an dem sie verkündet wurde, in Kraft; mit dem Inkrafttreten
dieser Geschäftsordnung tritt die Geschäftsordnung vom 18.03.2025 außer Kraft.
(2) Beschlüsse, die die Geschäftsordnung betreffen, treten mit dem Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie gefasst wurden.
Allgemeine Informationen
Hier findest du die Flyer mit allen Informationen zum Fürther Jugendrat und zur Wahl:

Fürther Jugendrat
Echt Fürth – Agentur für Demokratie und Jugendbeteiligung
Waagstraße 3
90762 Fürth
Erreichbarkeit der Geschäftsstelle:
Montag: 14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag: 12:00 – 17:00 Uhr
Mittwoch: 14:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag: 14:00 – 15:30 Uhr
Erreichbarkeit der Geschäftsstelle während der Schulferien nach vorheriger Vereinbarung.
Ansprechpartner:
Frank Fiedler
E-Mail: jugendrat@echt-fuerth.de
Tel. / Whatsapp: 0151 68412804
Instagram: fuertherjugendrat
Sende uns eine Nachricht
Hier findest du die Datenschutzerklärung


