Geschäftsordnung
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Geschäftsordnung des Fürther Jugendrates
Der Fürther Jugendrat beschließt aufgrund von § 6 Absatz 5, § 8 Satz 3, und § 11 Absatz 6 der Satzung des Beteiligungsgremiums Fürther Jugendrat vom 12.12.2023 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.01.2024 (Amtsbl. [01] 24, INFÜ Nr. 1) die folgende Geschäftsordnung:
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für alle Organe des Jugendrates, außer es wird durch die nachfolgenden Abschnitte etwas anderes bestimmt.
Unterabschnitt 1 – Organisation des Jugendrates
§ 2 Organe des Jugendrates
(1) 1Das Plenum, der Vorstand, und die Arbeitsgruppen sind Teile des Jugendrates, die für ihn handeln (Organe). 2Sie werden durch ihren jeweiligen Vorsitz geleitet; darüber hinaus erledigt der Vorsitz für sein Organ alle Angelegenheiten und Aufgaben, die von geringer Bedeutung sind, und immer wieder und regelmäßig besorgt und gemacht werden müssen (laufende Geschäfte).
(2) 1Die Organe des Jugendrates dürfen nichts beschließen, was dem Zweck des Jugendrates widerspricht. 2Die Organe des Jugendrates dürfen mit keinem Menschen und keiner Gruppe zusammenarbeiten, der bzw. die den Zweck des Ju-gendrates bekämpft.
§ 3 Mitglieder
Einem Organ des Jugendrates kann nicht angehören (Amtshindernis), wer den Zweck des Jugendrates bekämpft, oder wer einer Gruppe angehört oder eine Gruppe unterstützt, die den Zweck des Jugendrates bekämpft.
§ 4 Verkündungen
Verkündungen im Sinne dieser Geschäftsordnung finden dadurch statt, dass ein Inhalt auf der Website des Jugendrates in barrierearmer Form veröffentlicht wird.
§ 5 Datenverarbeitung und Informationsfreiheit
(1) 1Der Jugendrat verarbeitet Daten nach Möglichkeit elektronisch. 2Der Vorstand bestimmt im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle einen Speicherort für alle Daten, die in elektronischer Form vorliegen; die Organe des Jugendrates und seine Mitglieder müssen elektronische Daten, die der Jugendrat verarbeitet, wenigstens dort speichern. 3Der Vorstand des Jugendrates und die Geschäftsstelle tragen dafür Sorge, dass der Datenschutz gewährleistet bleibt.
(2) Sofern keine Geheim-Haltungs-Pflichten entgegenstehen, sind die Daten, die am Speicherort abgelegt sind, für alle Menschen zugänglich zu machen.
(3) Anfragen nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Fürth in der jeweils geltenden Fassung bearbeitet die Geschäftsstelle.
Unterabschnitt 2 – Sitzungen
§ 6 Sitzungszwang
1Die Organe des Jugendrates beraten und entscheiden Dinge grundsätzlich nur in Sitzungen, die öffentlich sind; öffent-lich in diesem Sinn bedeutet, dass alle Menschen zur Sitzung kommen dürfen. 2Die Sitzungen werden durch den Vorsitz geleitet.
§ 7 Digitale Sitzungen
1Der Vorsitz kann bestimmen, dass eine Sitzung über ein datenschutz- und informationssicherheitskonformes Videokon-ferenzsystem stattfindet; der Vorsitz muss das tun, wenn es ein Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder verlangt. 2Die Zugangsdaten werden von der Geschäftsstelle veröffentlicht.
§ 8 Einladung zur Sitzung
(1) 1Die Einladung muss Ort, Zeit und Beratungsgegenstände (Tagesordnung) enthalten. 2Die Einladung muss angeben, ob der Sitzungsort für Menschen mit Behinderungen oder körperlichen Einschränkungen zugänglich (barrierefrei) ist. 3Einladungen zu öffentlichen Sitzungen sind zu verkünden.
(2) 1Zu den Sitzungen müssen alle Menschen, die an ihnen teilnehmen dürfen, eingeladen werden. 2Die Einladung muss spätestens acht Tage vor Beginn des Tages, an dem die Sitzung stattfinden soll, und in Textform erfolgen; die Einladung erfolgt durch Zustellung an die Organmitglieder. 3Wenn alle Menschen an der Sitzung eines Organs teilnehmen dürfen, dann wird zu der Sitzung dadurch eingeladen, dass die Geschäftsstelle die Einladung auf der Internetseite des Jugend-rates veröffentlicht.
§ 9 Sitzungen und Tagungen
1Eine Sitzung, die länger als einen Tag dauert, ist in Tagungen untergliedert, wobei eine Tagung frühstens um 0 Uhr be-ginnt, und spätestens um 24 Uhr endet; pro Tag findet höchstens eine Tagung statt. 2Auf Tagungen finden die für Sitzun-gen geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
§ 10 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung eines jeden Organs ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) 1Der Vorsitz bestimmt eine Person, die aufschreibt, was in der Sitzung passiert (Niederschrift). 2Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die anwesenden stimmberechtigten Personen, die Tagesordnung, die Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis angeben. 3Die Niederschrift ist spätestens am siebenten Tage nach Ablauf des Tages, an dem die Sitzung stattgefunden hat, fertigzustellen und durch die Person, die die Niederschrift erstellt hat, sowie den Vorsitz zu unterschreiben; danach ist die Niederschrift zu verkünden, soweit dem berechtigte Interessen nicht entge-genstehen.
§ 11 Ordnung in der Sitzung
1Der Vorsitz sorgt für die Einhaltung der Ordnung in der Sitzung. 2Der Vorsitz kann Menschen, die die Ordnung stören, zur Ordnung rufen. 3Der Vorsitz kann Menschen, die die Ordnung stark oder wiederholt stören, von der Sitzung ausschließen; der Ausschluss von der Sitzung erfolgt dadurch, dass der Vorsitz der betroffenen Person für die Dauer der Sitzung, jedoch längstens für zwei weitere Tagungen während derselben Sitzung,
1. verbietet, zu reden (Wortentzug),
2. oder Hausverbot erteilt (Saalverweis).
4Der Vorsitz kann mehrere Ordnungsmaßnahmen (Satz 2 und 3) nebeneinander verhängen. 5Eine Person kann, solange sie von der Sitzung ausgeschlossen ist, in Beziehung auf das Organ, von dessen Sitzung sie ausgeschlossen ist, weder Anträge stellen noch ihr Stimmrecht ausüben, soweit sie stimmberechtigt ist. 6Über Widersprüche gegen Ordnungsmaß-nahmen des Vorsitzes entscheidet das jeweilige Organ unverzüglich.
§ 12 Abstimmungen
(1) 1Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht als abgege-bene Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit gilt die zur Abstimmung gestellte Frage als mit „Nein“ beantwortet.
(2) 1Vor der Abstimmung verliest der Vorsitz die Frage, die entschieden werden soll; die Frage ist im Vorfeld so zu for-mulieren, dass mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann. 2Der Vorsitz zählt die Jastimmen, die Neinstimmen, und die Enthaltungen; der Vorsitz stellt sofort nach der Zählung fest, wie die Frage entschieden wurde.
(3) 1Geheime Abstimmungen finden dadurch statt, dass die Stimmen mittels verdeckter Stimmzettel abgegeben werden. 2Namentliche Abstimmungen finden dadurch statt, dass die stimmberechtigten Personen einzeln aufgerufen werden und erklären, ob sie mit „Ja“ oder „Nein“ stimmen, oder ob sie sich der Stimme enthalten; die stimmberechtigten Personen werden aufsteigend nach dem Alter aufgerufen, wobei bei gleichem Alter das Los des Vorsitzes entscheidet.
§ 13 Beschlussfähigkeit
1Ein Organ ist nur dann beschlussfähig, wenn alle Organmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Der Vorsitz hat eine bestehende Beschlussunfähigkeit von sich aus (von Amts wegen) festzustellen und die Sitzung zu unterbrechen bzw. die Tagung aufzuheben.
Abschnitt 2 – Das Plenum des Fürther Jugendrates
Unterabschnitt 1 – Organisation des Plenums
§ 14 Zuständigkeit
(1) Das Plenum nimmt für den Fürther Jugendrat jede Befugnis wahr, die keinem seiner übrigen Organe übertragen ist.
(2) Nur das Plenum hat das Recht, Anträge an die Organe und Dienststellen der Stadt Fürth zu richten; nur das Plenum darf Stellungnahmen gegenüber den Organen und Dienststellen der Stadt Fürth abgeben.
§ 15 Vorsitz
1Der Vorstand des Fürther Jugendrates sitzt dem Plenum vor. 2Ist der Vorstand daran gehindert, den Vorsitz in der Sit-zung wahrzunehmen, so wird der Vorsitz in der Sitzung durch dasjenige anwesende Mitglied ausgeübt, das bei der letz-ten Jugendratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte und sich zur Ausübung des Vorsitzes bereit erklärt.
Unterabschnitt 2 – Sitzungen des Fürther Jugendrates
§ 16 Ordentliche Sitzungen
Zu den Sitzungen des Plenums lädt der Vorsitz spätestens acht Tage vor Beginn des Tages ein, an dem die Sitzung statt-finden soll.
§ 17 Außerordentliche Sitzungen
(1) 1Abweichend von § 13 beträgt die Frist nicht acht, sondern drei Tage, wenn andernfalls ein schwerer Nachteil für die Interessen der Fürther Jugend droht (außerordentliche Sitzung). 2Ein schwerer Nachteil für die Interessen der Fürther Jugend droht in der Regel dann, wenn die Stadt Fürth, oder ein Organ oder eine Dienststelle der Stadt Fürth beabsichtigt, eine jugendrelevante Entscheidung zu treffen, bevor der Jugendrat zu der Entscheidung Stellung genommen hat.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Absatz 1) kann der Vorstand eine außerordentliche Sitzung einberufen; der Vor-stand muss das tun, wenn er es kann und ein Ausschuss oder ein Viertel der Mitglieder des Jugendrates es verlangt.
(3) Auf einer außerordentlichen Sitzung dürfen nur die Handlungen vorgenommen werden, die notwendig sind, um den drohenden schweren Nachteil abzuwenden.
§ 18 Niederschrift
Die Niederschrift ist nach dem Muster und den Vorgaben der Vorlage (Anhang 1) zu erstellen.
§ 19 Antragsrecht
(1) 1Jede Person kann Anträge an das Plenum stellen. 2Anträge, die wenigstens zwei Wochen vor einer Sitzung gestellt worden sind, müssen auf der nächstmöglichen Sitzung behandelt werden; die Anträge müssen in Textform beim Vorstand oder der Geschäftsstelle eingereicht werden, wobei Personen, die nicht lesen oder schreiben können, gestattet ist, den Antrag mündlich zu stellen. 3Anträge zur Tagesordnung, Geschäftsordnungsanträge und Änderungsanträge müssen abweichend von Satz 2 auf der Sitzung behandelt werden, auf die sie sich beziehen, und können auch mündlich gestellt werden.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen Anträge als unzulässig verwerfen, wenn
1. der Antrag dem Zweck des Jugendrates (§ 1 der Satzung des Fürther Jugendrates in der jeweils geltenden Fas-sung) widerspricht, oder
2. wenn der Antrag sich im Wesentlichen auf eine Angelegenheit bezieht, die keine Sache der örtlichen Gemein-schaft ist, oder
3. die Person, die den Antrag stellt, ihren Lebensmittelpunkt nicht in Fürth hat; eine Person hat ihren Lebensmit-telpunkt in der Regel dann in Fürth, wenn sie ihren Geschäfts- oder Wohnsitz in Fürth hat, oder wenn sie eine Schule oder Hochschule im Gebiet der Stadt Fürth besucht, oder sich sonst regelmäßig in Fürth aufhält.
2Auch wenn der Vorstand nach Satz 1 einen Antrag als unzulässig verworfen hat, muss der Antrag trotzdem nach Absatz 1 Satz 2 behandelt werden, wenn es wenigstens drei Mitglieder des Jugendrates verlangen.
(3) 1Unter denselben Voraussetzungen, unter denen die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung möglich wäre, kann ein Antrag auch ohne, dass die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, behandelt werden (Initiativantrag). 2Die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder müssen der Behandlung des Antrages zustimmen.
§ 20 Rederecht
1Jeder Mensch kann sich schriftlich oder mündlich in den Sitzungen des Plenums zu Wort melden; schriftliche Redebei-träge sind in das Protokoll aufzunehmen, soweit der Vorsitz nicht mit Zustimmung des Plenums feststellt, dass der Aufnahme in das Protokoll berechtigte Interessen entgegenstehen. 2Der Umfang der Wortbeiträge kann begrenzt wer-den; schriftliche Wortbeiträge dürfen auf nicht weniger als 4.500 Zeichen und mündliche Wortbeiträge auf nicht weniger als fünf Minuten begrenzt werden. 3Der Vorsitz hat bei der Begrenzung auf Behinderungen der beitragenden Person Rücksicht zu nehmen. 4Der Vorsitz weist darüber hinaus nur solche Wortbeiträge zurück, die nach Schluss der Redeliste angemeldet werden.
§ 21 Abstimmungen
(1) Bei nicht-geheimen Abstimmungen stimmen die Mitglieder durch Hochhalten oder Abgeben ihrer amtlichen Stimmkar-ten ab.
(2) 1Auf Antrag eines Mitgliedes findet eine namentliche Abstimmung statt; gleiches gilt für die geheime Abstimmung. 2Wurde sowohl eine geheime als auch eine namentliche Abstimmung beantragt, so entscheidet das Plenum in offener Abstimmung darüber, ob geheim oder namentlich abgestimmt wird; bei Stimmgleichheit findet eine geheime Abstimmung statt.
§ 22 Echt-Zeit-Übertragung („Streaming“) der Sitzung
1Die Sitzungen des Plenums können gestreamt werden. 2Näheres bestimmt das Plenum unter Berücksichtigung des Da-tenschutzes und der Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Beschluss.
Abschnitt 3 – Der Vorstand des Fürther Jugendrates
Unterabschnitt 1 – Organisation des Vorstandes
§ 23 Vorsitz
Das vorsitzende Mitglied des Jugendrates („Vorsitzende:r des Fürther Jugendrates“) sitzt dem Vorstand vor; davon abgesehen sind das vorsitzende Mitglied des Jugendrates und seine Stellvertretung gleichberechtigt.
§ 24 Zuständigkeit
1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fürther Jugendrates und vertritt ihn sowohl nach außen als auch im Rechtsverkehr. 2Der Vorstand unterschreibt die rechtmäßigen und vollziehbaren Beschlüsse des Plenums und veran-lasst ihre Verkündung (Ausfertigung des Beschlusses); der Vorstand wirkt auf die tatsächliche Umsetzung der Be-schlüsse des Plenums hin (Vollziehung des Beschlusses).
Unterabschnitt 2 – Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
§ 25 Wahl
1Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Ju-gendrates (absolute Mehrheit) gewählt. 2Die Wahlen zu den verschiedenen Vorstandsämtern (Amt) finden in voneinander getrennten Wahlgängen statt. 3Wahlen, in denen keine Person eine absolute Mehrheit erhält, werden wiederholt.
§ 26 Misstrauensvotum
(1) Das Plenum kann einzelnen Mitglieder des Vorstandes dadurch das Misstrauen aussprechen, dass es mit absoluter Mehrheit ein anderes Mitglied des Jugendrates in das Amt des Mitgliedes wählt, dem das Misstrauen ausgesprochen werden soll; das andere Mitglied kann bereits ein Amt bekleiden.
(2) 1Das Misstrauensvotum ist nur zulässig, wenn das Plenum vorher durch Beschluss feststellt, dass ein triftiger Grund im Sinne von § 9 Absatz 5 der Satzung vorliegt. 2Der Beschluss gilt als nicht gefasst, wenn er nicht mit der Mehrheit der Stimmen von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Jugendrates gefasst wurde.
§ 27 Amtsbeginn und Amtsende
1Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes beginnt in dem Moment, in dem es seine Wahl in ein Vorstandsamt annimmt. 2Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet, wenn die Amtsperiode des Jugendrates abläuft; es endet auch in dem Moment, in dem ihm das Misstrauen ausgesprochen wird. 3Von Satz 2 abgesehen endet das Amt eines Mitgliedes nur dann, wenn und sobald es
1. seine Mitgliedschaft im Jugendrat verliert, oder
2. durch ein:e Nachrücker:in vertreten wird (§ 6 Absatz 2 der Satzung), oder
3. seinen Rücktritt vom Amt erklärt.
Unterabschnitt 3 – Arbeitsweise des Vorstandes
§ 28 Vertretung nach außen
(1) 1Der Vorstand vertritt den Jugendrat im Rahmen der Beschlüsse des Plenums nach außen; der Vorstand kann Mitglie-der des Jugendrates im Einzelfall mit der Ausübung der Vertretung nach außen beauftragen, soweit die Geschäftsstelle nicht widerspricht. 2Die Vornahme von Rechtsgeschäften, die mit einem Rechtsnachteil für den Jugendrat verbunden sind, ist nur aufgrund eines Beschlusses des Plenums zulässig; das gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die keine grundsätz-liche Bedeutung haben und keinen unmittelbaren Rechtsnachteil erwarten lassen, der einen Geldwert von EUR 200,00 oder mehr hat.
(2) 1Bei der Vertretung nach außen soll sich der Vorstand mit der Geschäftsstelle absprechen. 2Der Vorstand muss sich mit der Geschäftsstelle absprechen, wenn der Vorstand Rechtsgeschäfte vornehmen will. 3Widerspricht die Geschäfts-stelle der Vornahme eines Rechtgeschäfts ausdrücklich, so kann der Vorstand das Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Plenums vornehmen.
(3) Die Geschäftsstelle ist von jeder Maßnahme der Vertretung nach außen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 29 Beschlüsse des Vorstandes
1Der Vorstand fasst Beschlüsse dadurch, dass die Mitglieder des Vorstandes in beliebiger Form Zustimmung zu einer Beschlussvorlage erklären. 2Der Beschluss ist in Textform festzuhalten.
Abschnitt 4 – Die Arbeitsgruppen des Fürther Jugendrates
Unterabschnitt 1 – Organisation der Arbeitsgruppen
§ 30 Vorsitz
(1) 1Den Arbeitsgruppen sitzt eine Person vor (vorsitzendes Mitglied). 2Das vorsitzende Mitglied wird durch die stimmbe-rechtigten Mitglieder der Arbeitsgruppe gewählt, soweit das vorsitzende Mitglied nicht bereits im Einrichtungsbeschluss durch das Plenum ernannt wurde; das vorsitzende Mitglied muss stimmberechtigtes Mitglied der Arbeitsgruppe sein.
(2) Das vorsitzende Mitglied kann eine Vertretung haben; bei der Bestimmung der Vertretung findet Absatz 1 Satz 2 ent-sprechend Anwendung.
(3) Besteht kein Vorsitz oder ist er handlungsunfähig, so tritt an seine Stelle der Vorstand oder eine von ihm bestimmte Person.
§ 31 Mitgliedschaft
(1) 1Stimmberechtigtes Mitglied einer Arbeitsgruppe kann jede natürliche Person sein, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in Fürth ihren Lebensmittelpunkt (§ 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) hat. 2Personen, die die Vorausset-zungen des Satz 1 nicht erfüllen, können als Mitglieder ohne Stimmrecht in die Arbeitsgruppe aufgenommen werden; die Anzahl der Mitglieder ohne Stimmrecht darf höchstens ein Viertel der Anzahl der Mitglieder mit Stimmrecht betragen.
(2) 1Eine Arbeitsgruppe, die weniger als zwei Mitglieder hat, gilt als aufgelöst; das gilt nicht, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem der Einsetzungsbeschluss gefasst wurde, noch keine vierzehn Kalendertage vergangen sind. 2Einer Ar-beitsgruppe dürfen nicht mehr als sieben Mitglieder des Jugendrates gleichzeitig angehören.
(3) 1Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die jeweilige Arbeitsgruppe durch Beschluss. 2Der Beschluss, durch den eine Person, die nicht Mitglied des Jugendrates ist, in eine Arbeitsgruppe als Mitglied aufgenommen wird, bedarf der Genehmigung durch den Vorstand; verweigert der Vorstand die Genehmigung, so entscheidet das Plenum.
(4) 1Mitglieder im Sinne des Absatz 3 Satz 2 sind nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes und der bayerischen Aus-führungsbestimmungen zu verpflichten. 2Die Vornahme der Verpflichtung ist Sache des Vorsitzes.
§ 32 Einsetzungsbeschluss
(1) Das Plenum kann durch den Beschluss, durch den es eine Arbeitsgruppe einsetzt (Einsetzungsbeschluss), mit Wir-kung für die eingesetzte Arbeitsgruppe von den Bestimmungen dieses Abschnitts abweichende Regelungen treffen.
(2) Im Einsetzungsbeschluss ist die thematische Zuständigkeit der Arbeitsgruppe festzusetzen.
(3) Hat das Plenum nichts anderes im Einrichtungsbeschluss bestimmt, so regelt die Arbeitsgruppe ihre innere Ordnung selbst; von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung darf die Arbeitsgruppe nicht abweichen.
Unterabschnitt 2 – Arbeitsweise der Arbeitsgruppen
§ 33 Vorberatende Tätigkeit
1Die Arbeitsgruppen bereiten die inhaltliche Arbeit des Jugendrates vor. 2Darüber hinaus beraten die Arbeitsgruppen das Plenum und bearbeiten diejenigen Angelegenheiten, die ihnen vom Plenum zur Beratung überwiesen werden.
§ 34 Vorschlagsrecht
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit kann eine Arbeitsgruppe anderen Arbeitsgruppen und Organen Vorschläge unterbreiten.
§ 35 Fragerecht
(1) Die Arbeitsgruppen haben das Recht, über den Vorstand Anfragen an die Organe und Dienststellen der Stadt Fürth zu richten; der Vorstand kann im Einzelfall und nach pflichtgemäßem Ermessen Anfragen von Arbeitsgruppen für unzulässig erklären.
(2) Die Vorschriften über die Vertretung des Jugendrates nach außen bleiben unberührt.
§ 36 Berichtspflicht
1Der Vorsitz der Arbeitsgruppe berichtet von Zeit zu Zeit dem Vorstand über die Tätigkeit der Arbeitsgruppe. 2Der Vorsitz hat dem Vorstand jeden Beschluss der Arbeitsgruppe unverzüglich anzuzeigen.
§ 37 Beschlüsse
1Beschlüsse der Arbeitsgruppen werden durch ihren Vorsitz ausgefertigt und vollzogen. 2Die Ausfertigung bedarf der Gegenzeichnung durch den Vorstand; rechtswidrigen Beschlüssen verweigert der Vorstand die Gegenzeichnung.
Abschnitt 5 – Die Mitglieder des Jugendrates
§ 38 Amtshindernisse
Das Vorliegen eines Amtshindernisses stellt das Plenum auf Antrag des Vorstand mit absoluter Mehrheit fest.
§ 39 Ausschlussverfahren
(1) Es wird als Arbeitsgruppe des Jugendrates „der Ausschuss für Ausschlussverfahren und Disziplinarangelegenhei-ten“ (Disziplinarausschuss) gebildet.
(2) Wird dem Vorstand ein Verhalten bekannt, dass gegen die Ehrenordnung (Anhang II) verstößt, so zeigt er diesen Sachverhalt dem Disziplinarausschuss an.
(3) Im Übrigen gilt die Ehrenordnung.
§ 40 Unvereinbarkeit
1Mit der Mitgliedschaft im Jugendrat ist die Mitgliedschaft in einer Volksvertretung unvereinbar (Amtshindernis). 2Im Übrigen gilt die Ehrenordnung.
Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen
§ 41 Anhänge
Die Anhänge zu dieser Geschäftsordnung sind verbindlicher Bestandteil dieser Geschäftsordnung
§ 42 In-Kraft-Treten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Ablauf des Tages, an dem sie verkündet wurde, in Kraft.
(2) Beschlüsse, die die Geschäftsordnung betreffen, treten mit dem Ablauf des Tages, an dem sie verkündet wurden, in Kraft.

Allgemeine Informationen
Hier findest du die Flyer mit allen Informationen zum Fürther Jugendrat und zur Wahl:
Fürther Jugendrat
Echt Fürth – Agentur für Demokratie und Jugendbeteiligung
Waagstraße 3
90762 Fürth
Geschäftsstelle:
E-Mail: jugendrat@echt-fuerth.de
Tel. / Whatsapp: 0151 68412804
Instagram: fuertherjugendrat
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