Satzung des Beteiligungsgremiums Fürther Jugendrat

Die Stadt Fürth erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020- 1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVBI. S. 74), folgende Satzung:

§ 1 Zielsetzung des Jugendrates

Der Jugendrat tritt als überparteiliche, gewählte Interessensvertretung für die Anliegen der Jugend der Stadt Fürth ein. Er arbeitet mit dem Stadtrat und der Stadtverwaltung so zusammen, so dass eine bestmögliche Vertretung der Jugend gewährleistet wird.

§ 2 Jugendrat

1) In der Stadt Fürth besteht ein von der Jugend direkt gewählter Jugendrat.

2) Der Jugendrat besteht aus 15 Mitgliedern, die in einem Alter zwischen zwölf und 21 Jahren in den Jugendrat gewählt werden, wobei das 21. Lebensjahr am ersten Tag der Wahlwoche noch nicht vollendet sein darf.

3) Den gewählten Mitgliedern stehen mit der bzw. dem Kommunalen Jugendpfleger/in und dem 1. Vorstand des Stadtjugendrings zwei beratende Mitglieder zur Seite.

4) Die Amtsperiode des Jugendrats beträgt 2 Jahre.

5) Die Adresse des Jugendrats ist die der Agentur für Demokratie und Jugendbeteiligung, Waagstraße 3, 90762 Fürth (Geschäftsstelle).

§ 3 Aufgaben und Rechte

1) Der Jugendrat hat die Aufgabe, die Interessen der Jugend in der Stadt Fürth zu vertreten, hierfür eine Meinungsbildung nach demokratischen Regeln vorzunehmen und sich für diese einzusetzen.

2) Der Jugendrat unterstützt den Stadtrat, seine Ausschüsse und die Stadtverwaltung in Fragen, die die Jugendlichen in Fürth betreffen und die in den Wirkungskreis der Stadt Fürth fallen.

3) Der Jugendrat ist berechtigt, über den Oberbürgermeister, an den Stadtrat und an die Verwaltung Anträge, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu jugendrelevanten Angelegenheiten heranzutragen. Anträge an den Oberbürgermeister werden den Stadtratsfraktionen, Stadtratsgruppen sowie den Einzelstadträtinnen und Einzelstadträten zur Kenntnis gegeben. Unabhängig davon hat der Jugendrat die Möglichkeit, über den Stadtjugendring Anträge in den Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten einzubringen.

4) Anträge, Anfragen und Empfehlungen des Jugendrates sind innerhalb von vier Monaten von der Verwaltung, dem Stadtrat bzw. den Ausschüssen zu behandeln und zu beantworten. Der Jugendrat ist zu informieren, wenn die Frist ausnahmsweise nicht eingehalten werden kann.

5) Die Geschäftsstelle des Jugendrats erhält entsprechend der in der Geschäftsordnung für den Stadtrat festgelegten Ladungsfristen Sitzungsunterlagen zu allen öffentlichen Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Hinzugerechnet werden jeweils der Sitzungstag sowie der Tag, an dem die Geschäftsstelle die Post erhält.

6) Bei der Behandlung von Anträgen des Jugendrats und bei Angelegenheiten, die von wesentlichem Belang für die jungen Mitbürger/innen sind, kann dem Jugendrat im Stadtrat oder in einem Ausschuss auf Antrag nach den jeweiligen Bestimmungen der Geschäftsordnung die Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Ein entsprechender Antrag muss unverzüglich nach Kenntnisnahme der Tagesordnung an den Oberbürgermeister gestellt werden.

7) Der Jugendrat Fürth kann sich über die Geschäftsstelle über jugendrelevante Themen bei den städtischen Dienststellen informieren, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten bestehen. Dabei soll berücksichtigt werden, dass bei Bedarf Beteiligungsprojekte durchgeführt werden können.

8) Der Jugendrat kann auf Antrag beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, die ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel verwenden, um im Rahmen dieser, eigene Veranstaltungen durchzuführen. Die Verwendung der Mittel ist jährlich bis zum 31.03. des Folgejahres schriftlich gegenüber dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien nachzuweisen.

9) Die Tätigkeit des Jugendrates ist ehrenamtlich. Alle gewählten/benannten Mitglieder des Jugendrates erhalten jährlich Aufwandsentschädigungen in Höhe von jeweils 50,00 €. Zusätzlich erhält die/der Vorsitzende einen Betrag in Höhe von 200,00 € pro Jahr, stellvertretende Vorsitzende und Schatzmeister/in erhalten einen Betrag in Höhe von 70,00 € pro Jahr.

Für während eines Amtsjahres ausscheidende oder nachrückende Mitglieder des Jugendrates wird die Aufwandsentschädigung für das entsprechende Jahr anteilig berechnet. Dasselbe gilt auch für die zusätzliche Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder.

§ 4 Pflichten

1) Die gewählten Mitglieder des Jugendrats verpflichten sich, das Amt für die Amtszeit von zwei Jahren auszuüben.

2) Der Jugendrat stellt sich auf dem jährlich stattfindenden Fürther Jugendforum vor und nimmt sich den dort gestellten Forderungen der Jugendlichen an.

3) Der Jugendrat erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Er stellt diesen auf dem Fürther Jugendforum vor.

§ 5 Wahlen

Die Durchführung der Wahlen zum Jugendrat richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Die Stadt Fürth wird eine Wahlordnung erlassen, in der die Einzelheiten geregelt sind.

1) Jede und jeder Einwohner/in der Stadt Fürth, die bzw. der das zwölfte aber noch nicht das 21. Lebensjahr am ersten Tag der Wahlwoche vollendet hat, ist bei der Wahl des Jugendrats wahlberechtigt.

2) Jede und jeder Einwohner/in der Stadt Fürth, die bzw. der das zwölfte aber noch nicht das 21. Lebensjahr am ersten Tag der Wahlwoche vollendet hat, ist zum Mitglied des Jugendrats wählbar.

3) Möchte jemand für den Jugendrat kandidieren, so teilt sie/er dies fristgerecht laut Wahlordnung der zuständigen Fachkraft im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien mit.

4) Wahlberechtigte haben bei der Wahl 15 Stimmen, die sie auf die Kandidierenden verteilen können; dabei haben sie die Möglichkeit, Kandidierenden bis zu drei ihrer insgesamt 15 Stimmen zu geben.

5) Die Stimmabgabe erfolgt online und in Wahllokalen. Die Art und Örtlichkeit legt die Stadt Fürth, Amt für Kinder Jugendliche und Familien rechtzeitig vor dem jeweiligen Wahlstichtag fest.

6) Die 15 Kandidierenden, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, sind gewählt.

7) Die Wahl wird federführend vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien in Kooperation und mit Unterstützung der entsprechenden Fachämter vorbereitet und durchgeführt.

§ 6 Amtshindernisse; vorzeitige Beendigung des Amtes

1) Der Mitgliedschaft im Jugendrat stehen eine Amtsunfähigkeit i. S. v. § 45 StGB, sowie ein Wechsel des Hauptwohnsitzes in eine andere Stadt während der Amtsperiode entgegen. Die Begründung eines Zweitwohnsitzes in Fürth genügt nicht zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft im Jugendrat.

2) Wer sich geplant und vorhersehbar länger als drei Monate dauerhaft im Ausland aufhält, wird für die gesamte Dauer des Aufenthalts vom ersten Nachrücker vertreten. Verlängert sich ein Auslandaufenthalt, der ursprünglich weniger als drei Monate dauern sollte, über drei Monate hinaus, so erfolgt die Vertretung durch den ersten Nachrücker ab Bekanntwerden der Tatsache, dass der Dreimonatszeitraum überschritten wird.

3) Der Jugendrat kann auf Antrag mit Dreiviertelmehrheit beschließen, dass die Mitgliedschaft eines Mitgliedes vor dem regulären Ablauf der Wahlperiode endet, wenn es ohne triftigen Grund an mindestens drei Sitzungen des laufenden Jahres nicht teilgenommen hat. An seine Stelle tritt der oder die Listennachfolger/in.
Ein triftiger Grund liegt zum Beispiel bei Krankheit (mit ärztlichem Attest), schulischen Veranstaltungen oder beruflichen Verpflichtungen vor.

4) Gewählte Mitglieder des Jugendrats können aus wichtigen Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder aus dem Jugendrat ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt in der entsprechenden Anwendung des Art. 19 Abs. 2 Satz 2 GO insbesondere dann vor, wenn das Mitglied sich als unwürdig erwiesen hat. Der Mitgliedschaft im Jugendrat unwürdig ist insbesondere, wer wegen einer begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. In der Regel hat dem Ausschluss eine Anhörung des betroffenen Mitglieds durch das beschließende Gremium und eine Abmahnung durch den Leiter/die Leiterin des Referates für Soziales, Jugend und Kultur vorauszugehen. Diese/r ist vor der geplanten Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds hinzuzuziehen und durch den Vorstandsvorsitzenden/ die Vorstandsvorsitzende bzw. einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin über alle zu Grunde liegenden Tatsachen zu informieren. Sofern sich der beabsichtigte Ausschluss gegen den Vorsitzenden/ die Vorsitzende richtet, hat stets ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin die Leitung des Referats für Soziales, Jugend und Kultur über die Fakten und Hintergründe in Kenntnis zu setzen. In besonders schwerwiegenden Fällen, in denen das Vertrauensverhältnis durch das Verhalten eines Mitglieds nachhaltig gestört und mit einer Wiederherstellung desselben nicht zu rechnen ist, kann der Referatsleiter/ die Referatsleiterin auf den Ausspruch einer Abmahnung verzichten.

5) Weitere mögliche Amtshindernisse und vorzeitige Beendigungen des Amtes sind in der vom Jugendrat zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.

§ 7 Organe und Zusammensetzung

Der Jugendrat setzt sich aus den folgenden Organen zusammen:

1) Plenum (mit kommunalem Jugendpfleger/in und 1. Vorstand des Stadtjugendrings als ständige beratende Mitglieder)

2) Vorstand

3) Arbeitsgruppen

 

§ 8 Plenunm

Das Plenum des Jugendrats ist das höchste beschlussfassende Organ. Es besteht aus allen Mitgliedern des Jugendrats, sowie den beratenden Mitgliedern im Sinne des § 7 Nr. 1, welche kein Stimmrecht haben. Der Geschäftsgang ist in der Geschäftsordnung zu regeln (siehe § 11).

§ 9 Vorstand

1) Der Vorstand setzt sich aus der bzw. dem Vorsitzenden und der bzw. dem Stellvertretenden Vorsitzenden zusammen.

2) Die Mitglieder des Jugendrats wählen aus ihrer Mitte die bzw. den Vorsitzende/n und die bzw. den Stellvertretende/n Vorsitzenden jeweils mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen.

3) Der Vorstand vertritt den Jugendrat nach außen, gegenüber Stadtverwaltung und Beschlussgremien. Er beruft den Jugendrat zu seinen Plenarsitzungen ein.

4) Der Vorstand sitzt den Plenarsitzungen vor und leitet diese. Er wird bei seinen Tätigkeiten von der Geschäftsstelle unterstützt.

5) Aus triftigem Grund kann der Jugendrat dem/der 1. Vorsitzenden bzw. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands das Misstrauen aussprechen, indem er mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin/einen Nachfolger wählt. Ein triftiger Grund liegt zum Beispiel bei unentschuldigtem Fehlen (siehe auch § 6 Abs. 3) vor.

§ 10 Arbeitsgruppen

1) Der Jugendrat kann Arbeitsgruppen einrichten, um sich intensiver mit bestimmten Themen zu beschäftigen. Die Bildung und Auflösung erfolgen durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

2) Die Arbeitsgruppen können weitere Personen, die nicht dem Jugendrat angehören, an den Beratungen beteiligen. Außenstehende Personen, die nicht der Verwaltung angehören sind zur Verschwiegenheit in Bezug auf interne, nicht allgemein zugängliche Informationen zu verpflichten.

§ 11 Geschäftsgang

1) Plenarsitzungen finden fünf Mal im Jahr statt. Arbeitsgruppen können sich davon unabhängig anlassbezogen treffen.

2) Plenarsitzungen finden im großen Sitzungssaal des Fürther Rathauses statt.

3) Der Jugendrat ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

4) Die Plenarsitzungen des Jugendrats sind öffentlich, jede/r darf daran teilnehmen und Anträge einreichen.

5) Der Jugendrat kann auf Vorschlag der/des Vorsitzenden oder eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder auch durch ein datenschutz- und informationssicherheitskonformes Videokonferenzsystem zu öffentlichen Sitzungen zusammentreten. Die Zugangsdaten werden von der Geschäftsstelle veröffentlicht.

6) Im Übrigen richtet sich der Geschäftsgang nach der vom Jugendrat zu beschließenden Geschäftsordnung. Der Beschluss bedarf der zweidrittel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 12 Einbindung in die Stadt Fürth

Dem Jugendrat wird personell eine Geschäftsstelle zugeteilt. Diese ist im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien verortet. Sie soll insbesondere Ansprechpartner/in und Schnittstelle in die Stadtverwaltung sein, sowie den Jugendrat auf organisatorischer Ebene und in verfahrenstechnischen Fragen unterstützen und pädagogisch begleiten.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Fürth in Kraft.

Vorstehende Satzung des Beteiligungsgremiums Fürther Jugendrat wurde vom Stadtrat am 15.11.2021 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht.

Fürth,

Stadt Fürth

Dr. Thomas Jung

Oberbürgermeister

Allgemeine Informationen

Hier findest du die Flyer mit allen Informationen zum Fürther Jugendrat und zur Wahl:


Fürther Jugendrat
Echt Fürth – Agentur für Demokratie und Jugendbeteiligung
Waagstraße 3
90762 Fürth

E-Mail: jugendrat@echt-fuerth.de
Tel. / Whatsapp: 0151 68412804
Instagram: fuertherjugendrat

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